Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile

1. Verbindlichkeiten der allgemeinen Bedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten hilfsweise die einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2110.

2. Angebote
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Prospektangaben sind unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preisbasis und Lieferumfang
Die Preise werden nach den heutig gültigen Lohn-, Material- und Transportkosten ermittelt und gelten im Sinne der ÖRNORM B 2111 als veränderlich. Änderungen des Leistungsumfanges, der Vertragsbestimmungen oder der statischen Grundlagen berechtigen uns zu einer entsprechenden Preiskorrektur.

Maßgeblich für den Lieferumfang ist immer die schriftliche Erklärung des Lieferers (Anbot bzw. Auftragsbestätigung). Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Das Liefern und Einbauen von zur Montage selbst nicht erforderlichen Einbauteilen, Anschweißelementen, Verladehilfs-mitteln u. ä. ist grundsätzlich nicht im Lieferumfang enthalten. Weiters sind konstruktiv nicht notwendige Arbeiten wie ausmörteln der Fugen und Montagelöcher sowie das Abdichten der Fugen im Liefer- und Montagepreis grundsätzlich nicht enthalten. Diese Arbeiten werden nur über gesonderten schriftlichen Auftrag gegen Verrechnung des tatsächlichen Zeit- und Materialaufwandes durchgeführt.
Baustrom und Bauwasser sind jedenfalls vom Besteller kostenlos an der Einsatzstelle beizustellen und die Mitbenützung der vorhandenen Kräne gegen Entgelt (lt. Österr. Baugeräteliste) zu gewähren.

4. Maßgenauigkeit
Auflagen für Fertigteile auf Ortbetonteilen müssen in Übereinstimmung maßgenau, termingerecht und in tragfähigem Zustand übergeben werden. Bauteiltoleranzen gemäß ÖNORM B 2211 (Toleranzklasse 2, Tab. 3) oder DIN 18203 (Genauigkeitsgruppe B).

5. Abrechnungsgrundlagen
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand mit den angebotenen Einheitspreisen bzw. nach Pauschale. Regiearbeiten werden nach unseren jeweils gültigen Sätzen verrechnet.

6. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Der Besteller ist verpflichtet, bei vom AN auszuführenden Transporten und Montagen für die, bei jeder Witterung  einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Montagegeräten zu sorgen. Bei Lieferung ab Werk ist der Besteller zur Abholung zum vereinbarten Liefertermin verpflichtet. Sollte die vom Auftraggeber bestellte Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin abgeholt bzw. benötigt werden, so hat der Auftraggeber die anfallenden Lagerkosten zu tragen.

7. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Lieferer leistet Gewähr nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Fertigteile werden nach den Angaben des Bestellers bzw. eines von ihm beauftragten Architekten/Zivilingenieurs ausgeführt. Diesbezüglich übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung betreffend die Richtigkeit dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der Fertigteile, es sei denn, der Besteller beauftragt den Lieferer mit der Ausarbeitung der statischen Berechnung und des Konstruktionsentwurfs.

Abweichungen von den zugesicherten Eigenschaften können nicht beanstandet werden, soweit der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird.

Der Lieferer haftet keinesfalls für Mängel, die auf mangelhafte Leistungen oder sonstige Maßnahmen Dritter zurückzuführen sind. Der Lieferer leistet nur für die Mängel Gewähr, deren Vorliegen im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 8. nachgewiesen sind. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen spätestens 6 Monate nach Lieferung. Die Frist für die Beweislastumkehr nach § 933 a Abs. 3 ABGB beträgt nicht 10, sondern 3 Jahre.

8. Übergabe und Gefahrenübergang
Die Übergabe von Fertigteilen und/oder der Gefahrenübergang erfolgt
a) bei Lieferung ab Werk mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft
 bzw. zum vereinbarten Liefertermin.
b) bei Lieferung frei Baustelle mit Eintreffen auf der Baustelle.

c) bei Lieferung inklusive Montage mit durchgeführter Versetzung
 der Fertigteile in die endgültige Lage am Bauwerk.

Jedenfalls geht die Gefahr auch dann über, wenn Teillieferungen erfolgen. Über die erfolgten Lieferungen sind Lieferscheine auszufertigen, über die Montage sind abschnittsweise nach Maßgabe des Fortschrittes gemeinsame Protokolle zu verfassen. In diesen Lieferscheinen bzw. Protokollen sind sichtbare Mängel bei sonstigem Ausschluss ihrer Geltendmachung festzuhalten.

Der Besteller verpflichtet sich zu diesem Zweck, dem Lieferer vor Auslieferung Bevollmächtigte namhaft zu machen und für deren Anwesenheit bei der Lieferung Sorge zu tragen.
Mängelrügen  haben bei Lieferungen ohne Montage noch vor dem Versetzen der Fertigteile zu erfolgen.

9. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen des Lieferers sind sofort ohne Prüffrist ällig.
Der Lieferer ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen und je nach Produktions- oder Lieferfortschritt Teilrechnungen zu legen. Der Lieferer ist berechtigt, allfällige Haftrücklässe durch einen befristeten Bankgarantiebrief einer österreichischen Bank abzulösen.

10. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Montagevertrag vor. Ausdrücklich gilt Eigentumsvorbehalt auch im Falle der Weiterveräußerung, wobei in diesem Fall anstelle des Eigentumsvorbehaltes die Abtretung der aus dem Weiterkauf entstehenden Forderungen tritt.

11. Gerichtsstand
Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das Bezirksgericht Salzburg als zuständig vereinbart.

Stand Oktober 2005